Allgemeine Geschäftsbedinungen
§ 1 Geltung
(1) Die nachstehenden AGB sind Grundlage und Vertragsbestandteil aller unserer Kauf-, Dienstleistungs-, Lizenz-, Wartungs-, Vertriebs- und Werkverträge und unserer Angebote, soweit im jeweiligen Vertrag/Angebot auf sie verwiesen wird oder dem Vertragspartner aufgrund dauernder Geschäftsbeziehung bekannt ist, dass wir nur zu diesen Bedingungen abschließen. Soweit diese AGB einzelnen Bestimmungen des Hauptvertrages widersprechen, gehen die letzteren vor.
(2) AGB des Vertragspartners werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie inhaltlich mit den vorliegenden AGB übereinstimmen. Widersprechende AGB-Bestimmungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsinhalt, wenn und soweit diesen in Textform (z. B. per E-Mail) zugestimmt wurde.
§ 2 Angebote und Preise
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ihre Verbindlichkeit in Textform (z. B. per E-Mail) zugesichert ist. Für den Lieferumfang ist unsere Auftragsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail) maßgeblich. Auch ohne Auftragsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail) kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots bzw. der Anfrage des Vertragspartners zustande, wenn der Vertragspartner die Ware bzw. die Leistung angenommen bzw. mit der Nutzung angebotener Software begonnen hat.
(2) Soweit Preise im Einzelvertrag nicht vereinbart sind, gelten die Preise unserer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste. Erfolgt die Lieferung binnen vier Monaten nach Vertragsschluss, so ist die bei Vertragsschluss gültige Preisliste maßgebend. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Soweit im Angebot in Textform (z. B. per E-Mail) nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich alle Preise für Dienstleistungen inklusive Projektmanagement-Gebühren.
(4) Preisvereinbarungen gelten im Zweifelsfalle zuzüglich Mehrwertsteuer.
(5) Bei individuellen Leistungs-Aufträgen behalten wir uns vor, von im Vorfeld gemachten Kostenvoranschlägen abzuweichen, wenn nicht ein Festpreis in Textform (z. B. per E-Mail) vereinbart worden ist und der Leistungsumfang erheblich von dem bei Erstellung des Kostenvoranschlags vorausgesetzten abweicht.
(6) Die Abrechnung der Dienstleistung erfolgt nach tatsächlich geleistetem Aufwand. Falls das definierte Dienstleistungspaket nicht ausreichend sein sollte, wird die GFE Media GmbH frühzeitig nach Erkennbarwerden eines voraussichtlichen Mehraufwandes diesen mit dem Kunden abstimmen.
(7) Soll die Installation durch den Vertragspartner ausgeführt werden und hierfür behördliche oder private Genehmigungen erforderlich sein, sind diese rechtzeitig vor der Installation einzuholen und uns nachzuweisen.
§ 3 Zahlungsbedingungen/Rechnungsstellung/Abnahme
(1) Unsere Rechnungen sind 10 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Falls im Angebot nichts anderes vereinbart ist, werden 50 % der Gesamtsumme bei Bestellung und weitere 40 % bei Lieferung zur Zahlung fällig. Die restlichen 10 % werden nach Abnahme durch den Kunden auf Grund eines Funktionstests zur Zahlung fällig.
(2) Sofern nichts anderes im Einzelvertrag vereinbart, erfolgt die Abnahme von Software-Entwicklungen und SEO-Leistungen grundsätzlich spätestens 10 Kalendertage nach Lieferung der Entwicklung, bei einem Auftragswert über 5.000,00 EUR spätestens 30 Kalendertage nach Lieferung. Ist die Lieferung mängelfrei oder sind etwa aufgetretene Mängel behoben, so ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Mit Ablauf der zuvorgenannten Fristen gilt die Abnahme automatisch als erteilt, sofern seitens des Kunden innerhalb der Abnahmefrist keine Mängel bekannt gegeben werden. Bei vorhandenen Mängeln gilt als erweiterte Abnahmefrist grundsätzlich 10 Kalendertage nach Beseitigung des letzten Mangels. Werden innerhalb dieser Frist keine weiteren Mängel bekannt gegeben, gilt die Entwicklung automatisch als abgenommen. Mit der Abnahme können die Arbeiten vollständig in Rechnung gestellt werden.
(3) Bei Verzögerungen der Fertigstellung oder Abnahme, die nicht durch GFE zu vertreten sind (wie z.B. fehlende Bild- oder Contentlieferungen sowie eigene Erfassungsarbeiten durch den Kunden oder einen vom Kunden beauftragten Dritten etc.), werden die Raten fällig, sobald GFE alle Arbeiten, die ohne Vorhandensein der fehlenden Daten erledigt werden können, fertig gestellt hat.
(4) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns vor. Ihre Annahme erfolgt erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind stets sofort fällig. Gleiches gilt für Akkreditiv-Kosten und Überweisungsspesen einer vom Vertragspartner beauftragten ausländischen Bank.
(5) Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB erhoben.
(6) Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
(7) Zahlungsverzug des Vertragspartners ermächtigt uns, alle bereits entstandenen, aber noch nicht fälligen Forderungen fällig zu stellen, auch solche für erbrachte Teilleistungen, und für noch nicht ausgeführte Aufträge nach unserer Wahl Vorkasse oder Nachnahme zu verlangen.
§ 4 Lieferung und Leistung
(1) Die Lieferzeit für die einzelnen Module und Dienstleistungen ergibt sich aus der detaillierten Projektplanung gemäß Abstimmung mit dem Auftraggeber. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermin. Die Angabe der Lieferzeit bezieht sich ausschließlich auf die beschriebenen Komponenten.
(2) Gerät die GFE Media GmbH verschuldet in Liefer- und/oder Leistungsverzug, so kann der Vertragspartner nach Setzen einer Nachfrist von vier Wochen mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(3) Wünscht der Vertragspartner Änderungen der vertraglich vereinbarten Lieferung oder Leistung, so können wir eine angemessene Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist verlangen. Gleiches gilt im Falle von die Lieferung oder Leistung behindernder höherer Gewalt. Wird die Lieferung aufgrund höherer Gewalt unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. In keinem Fall begründen unverschuldete Überschreitungen der Lieferfristen Schadensersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
(4) Änderungen an Produkten und Dienstleistungen, insbesondere aufgrund des technischen Fortschritts, bleiben uns jederzeit ohne Vorankündigung vorbehalten, wenn sie den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch zumindest nicht beeinträchtigen.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese vom Vertragspartner für sich allein nutzbar sind.
(6) Wir sind berechtigt, unsere vertraglichen Pflichten durch geeignete Dritte erfüllen zu lassen.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
(1) Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, gehen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, soweit nicht anders in Textform (z. B. per E-Mail) vereinbart. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Produkte bei Versand auf Kosten des Vertragspartners zu versichern.
(2) Bei elektronischer Übermittlung von Waren an den Käufer, sei es aktiv (z.B. durch Herunterladen von einem Netzwerk) oder passiv (z.B. durch Empfang einer elektronischen Post), gilt die Zustellung mit vollständiger Speicherung auf dem gewünschten Ziel-System als ausgeführt. Im Falle einer erfolglosen bzw. fehlerhaften Übermittlung hat der Käufer dies unverzüglich mitzuteilen, damit die Übermittlung erneut vorgenommen werden kann, sofern er nicht selbst diese durchführen kann. Wir übernehmen keinerlei Haftung für durch erfolglose bzw. fehlerhafte Übermittlung unmittelbar oder mittelbar entstandene Schäden.
§ 6 Sachmängelhaftung und Haftung
(1) Unsere Softwareprodukte werden nicht zur Verwendung oder zum Weiterverkauf als Online-Steuersoftware in gefahrenträchtiger Umgebung entwickelt oder hergestellt, in der störungsfreier Betrieb erforderlich ist, wie z.B. in nukleartechnischen Einrichtungen, Flugzeug-Navigations- oder Kommunikationssystemen, in der Flugsicherung, in Maschinen zur Lebenserhaltung oder in Waffensystemen, in denen ein Ausfall der Software zu Todesfällen, Personenschäden oder schwerwiegenden Schäden an Sachen oder Umwelt führen würde. Für Schäden bei einer derartigen Verwendung unserer Produkte schließen wir im gesetzlich möglichen Rahmen jede Haftung und Sachmängelhaftung aus.
(2) Es gelten folgende Sachmängelhaftungs- und Haftungsbeschränkungen:
(a) Der Auftraggeber stellt sicher, dass bei Intranet-Lösungen alle WEB-Browser sowie alle benötigten Plug-In korrekt installiert werden. Browser-Fehler, die den Ablauf der Anwendung beeinflussen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.
(b) Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen beschränkt sich unsere Sachmängelhaftung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für Lieferungen und Leistungen, die wir nicht hergestellt bzw. erbracht haben, beschränkt sich unsere Sachmängelhaftung auf die Abtretung unserer Sachmängelhaftungsansprüche gegen den Hersteller/Leistenden. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich in Textform (z. B. per E-Mail) vereinbart wird. Schadensersatzansprüche gem. § 635 BGB sind ausgeschlossen. Software-Fehler, die nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Tauglichkeit der Software zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht wesentlich einschränken, können nicht geltend gemacht werden. Der Vertragspartner ist verantwortlich für die Wahl des Produktes und für die Beurteilung, ob es generell für den angestrebten Verwendungszweck geeignet ist. Wir übernehmen insbesondere keine Gewähr dafür, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Vertragspartners entspricht. Dieser ist für die sachgemäße Handhabung des Produktes und insofern für die erzielten Resultate verantwortlich.
(c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von uns gelieferten Produkte binnen 30 Tagen nach Lieferung auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Wird diese Frist nicht gewahrt, so können Sachmängelhaftungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden; dies gilt nicht für sog. versteckte Mängel, die bei einer solchen Überprüfung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand festgestellt werden können.
(d) Der Vertragspartner hat uns unverzüglich in Textform (z. b. per E-Mail) zu unterrichten, wenn er einen Mangel im Sinne des Abs. (a) feststellt. Dabei hat er die Serien-Nummer und die Installationsumgebung anzugeben und den Mangel sowie die Entstehungsgeschichte seines Auftretens (vorangegangene Bedienerschritte) so genau wie möglich zu beschreiben.
(e) Wir verpflichten uns, berechtigt geltend gemachte Mängel innerhalb einer vom Vertragspartner zu setzenden angemessenen Frist zu beseitigen und mangelhafte Teile, wenn erforderlich, durch mangelfreie zu ersetzen. Kommen wir dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und einer Nachfrist von einer Woche nicht nach, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt. Im Falle der Minderung können für deren Berechnung Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, z. B. wegen Betriebsunterbrechung, und Verlust von Informationen (Daten), nicht geltend gemacht werden.
(f) Sachmängelhaftungsansprüche können nicht geltend gemacht werden bei nicht sachgerechter Verwendung, fehlerhafter Installation bzw. Inbetriebnahme oder wenn der Vertragspartner ohne unsere Zustimmung in Textform (z. B. per E-Mail) Änderungen und/oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten an der beanstandeten Software durchgeführt hat.
(g) Die Sachmängelhaftungsfrist beträgt 180 Tage ab Lieferung bzw. Abnahme bzw. Freischaltung des Produkts.
(h) Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei grober Fahrlässigkeit nur für unmittelbare, bei Vertragsabschluss voraussehbare Personen- und Sachschäden (also nicht für sog. Folgeschäden) und pro Schadensfall nur bis zum einfachen Betrag des vereinbarten Kaufpreises bzw. der vereinbarten Leistungsvergütung.
§ 7 Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht an allen von uns gelieferten Softwareprodukten, das sich auch auf sämtliche Kopien davon erstreckt, sowie an allen schutzfähigen Leistungen, die im Rahmen von Verträgen und Vertragsverhandlungen einschließlich Angeboten (z.B. Konzept, Design, Support, Pflichtenheft, Consulting o.ä.) erbracht werden, verbleibt bei uns bzw. bei unseren Lizenzgebern. Nutzungs- und/oder Verbreitungsrechte werden nur im Rahmen der mit dem Vertragspartner geschlossenen Einzelverträge gewährt.
(2) Die Verwendung der von GFE Media GmbH im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge und Konzepte ist untersagt, unabhängig davon, ob diese durch das Urheberrecht geschützt sind. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.
§ 8 Software-Lizenzbedingungen
(1) Die unseren Softwarelieferungen beigefügten Lizenzbedingungen erkennt der Vertragspartner an. Insbesondere dürfen keine Kopien der Software und/oder der Dokumentation an Dritte weitergegeben werden.
(2) Die angebotene Software wird von der GFE Media GmbH soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Basis von Open Source Code modifiziert, entwickelt und ausgeliefert („covered work“). Hierfür gelten die Lizenzbedingungen der Free Software Foundation, Inc. (GNU General Public License, aktuell Version 3, vom 29. Juni 2007; siehe http://www.gnu.org/licenses/gpl.html) bzw. bei Updates und Upgrades der Software die jeweils gültige Fassung.
(3) Soweit unsere Lieferungen bzw. Leistungen auf Lizenzen von Dritten beruhen und dem Vertragspartner die Vertragsbedingungen des Dritten in Textform (z. b. per E-Mail) oder auf Datenträger ganz oder teilweise bekanntgegeben werden, tritt er diesen Bedingungen bei und verpflichtet sich, die sich für uns als Lizenznehmer daraus ergebenden Pflichten auch seinerseits als Unterlizenznehmer einzuhalten.
(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die der Software beigefügten Enduser-Agreements, Lizenzkarten u.ä. ordnungsgemäß auszufüllen und unterzeichnet an uns und/oder ggf. den Dritthersteller der Software zurückzusenden.
(5) Für Software, die wir im Auftrag des Kunden entwickeln, erhält der Vertragspartner ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Auslieferung erfolgt als Objekt-Code (Anwendungsprogramm). Das Copyright verbleibt bei uns.
§ 9 Ausfuhrbeschränkungen
Der Vertragspartner verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Produkte nicht in Länder bzw. an Adressaten exportiert werden, die den durch die Bundesrepublik Deutschland, die EU oder die USA verhängten Ausfuhrbeschränkungen unterliegen, sofern ihm nicht die ggf. erforderliche Exportgenehmigung vorliegt.
§ 10 Datenschutz
Alle Daten des Vertragspartners, die bei uns gespeichert werden, werden unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO behandelt. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Speicherung dieser Daten auf unseren Datenträgern und ihrer Verwendung zum Zwecke der Auftragsabwicklung und der Verkaufsstatistik einverstanden.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen usw.) vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit dem vollständigen Kontoausgleich durch den Vertragspartner im Hinblick auf die bis dahin gelieferten Waren/erbrachten Leistungen.
(2) Be- und/oder Verarbeitung der von uns gelieferten Produkte durch den Vertragspartner erfolgt stets für uns. Verbindlichkeiten erwachsen hieraus für uns nicht. An dem durch Be- und/oder Verarbeitung neu gebildeten Gegenstand erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes des gelieferten Produktes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Für den durch Be- oder Verarbeitung neu gebildeten Gegenstand gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(3) Der Vertragspartner darf die von uns gelieferten Produkte vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Gefährdungen der vorbehaltenen Rechte durch Dritte hat der Vertragspartner uns sofort zu benachrichtigen und uns Abschriften der zugehörigen Unterlagen (Pfändungsprotokolle usw.) zu überlassen. Kosten einer Intervention durch uns gehen zu Lasten des Vertragspartners.
(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, im Rahmen der ihm im Einzelvertrag eingeräumten Rechte und im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges die gelieferten Produkte zu verarbeiten und weiterzuveräußern.
(5) Nutzungsrechte an Software können im Falle eines Zahlungsrückstands des Vertragspartners von mehr als 60 Tagen jederzeit ganz oder teilweise widerrufen und Freischaltungen rückgängig gemacht bzw. verweigert werden.
(6) Soweit der Vertragspartner die gelieferten Produkte - gegebenenfalls nach Verarbeitung - vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen veräußert, tritt der Vertragspartner die Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits mit Abschluss des Liefervertrages mit uns an uns zur Besicherung der durch die gelieferten Produkte gesicherten Forderungen ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung in ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Vertragspartner und dessen Abnehmer eingestellt, erstreckt sich diese Sicherungsabtretung in gleicher Höhe auf die Saldoforderung.
(7) Der Vertragspartner darf die abgetretenen Forderungen einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Zum Widerruf sind wir berechtigt, wenn die gesicherten Forderungen gefährdet werden, insbesondere wenn der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne weiteres zu dem Zeitpunkt, indem der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder über das Vermögen des Vertragspartners durch den Vertragspartner selbst oder einen Dritten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
(8) Nach dem Widerruf bzw. dem Erlöschen der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt und der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung dem Schuldner anzuzeigen. Der Vertragspartner, hat sich in diesem Fall jeder Einziehung zu enthalten und dennoch eingehende Beträge für uns getrennt zu verwahren. Der Vertragspartner hat uns auf Verlangen jederzeit in Textform (z. b. per E-Mail) mitzuteilen, an wen von uns gelieferte Produkte weiter veräußert worden sind, und hat uns alle Auskünfte und Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zu geben.
(9) Übersteigt der Wert der Sicherungsmittel den Nennbetrag der gesicherten Forderung um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, überschießende Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bleibt uns überlassen.
(10) Der Vertragspartner verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern von uns gelieferter Produkte - gegebenenfalls nach Verarbeitung - kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
§ 12 Vertragsstrafe, Leistungsverweigerungsrecht
Wir behalten uns das Recht vor, für jeden Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 50 % der Gegenleistung, bei laufend zu entrichtenden Gebühren von bis zu einem kumulierten Jahresbetrag zu fordern, die auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet wird. Wir sind ferner berechtigt, unsere Leistungen an den Vertragspartner bzw. dessen Kunden solange einzustellen und Freischaltungen zu verweigern bzw. rückgängig zu machen, bis der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist Göppingen, Deutschland.
(2) Auf die Vertragsverhältnisse einschließlich der vorliegenden AGB findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts und anderer anzuwendender internationaler Gesetze dispositiver Natur.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail u. ä.). Dieses Erfordernis kann nicht mündlich aufgehoben werden. .
GFE Media GmbH, Göppingen (Stand: Februar 2019)