Bundesrat kippt Hinweisgeberschutzgesetz #WHISTLEBLOWER

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wollte der deutsche Bundestag den Hinweisgeberschutz-Richtlinien der EU und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nachkommen. Ziel der EU war es, dass Whistleblower mehr Schutz erhalten.

Die europäische Rechtsprechung hätte bereits am 17. Dezember 2021 in das Landesrecht der EU-Mitgliedsstaaten übergegangen sein sollen. Da Deutschland dies nicht fristgerecht umgesetzt hat, läuft bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik. Dies war für den Bundesrat jedoch kein Ansporn, dem Gesetz zuzustimmen, das in vielen Punkten die Anforderungen der EU sogar übersteigt.

Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände und kriminelle Handlungen oft als erste wahr. Das Bundesministerium für Justiz bemerkt dazu, dass durch Hinweise Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden können. Hinweisgeber übernehmen also Verantwortung für die ganze Gesellschaft und sollten daher motiviert werden, Missstände zu melden.

Der Gesetzesentwurf beinhaltet, dass Whistleblower ihre Meldung in schriftlicher, mündlicher oder auch persönlicher Form vorbringen dürfen. Außerdem müssen sich Meldestellen nun auch mit anonym gegebenen Hinweisen beschäftigen. Hinweisgeber müssen zudem spätestens sieben Tage nach ihrer Meldung eine Bestätigung erhalten, dass und welche Schritte eingeleitet werden.

Natürlich haben Whistleblower immer die Wahl zwischen einem internen und externen Meldungskanal, sprich ob sie das Meldungssystem der Behörde oder des Unternehmens nutzen, oder an die Presse gehen. Ihre Rechte als Arbeitnehmer sollten aber zu jeder Zeit gewahrt sein, so dass Meldungen an die Presse seltener gemacht werden.

Hinweisgeber sind laut HinSchG geschützt bei Meldungen, die strafbewehrt oder auch bußgeldbewehrt sind. Außerdem gilt der Schutz für Meldungen betreffend

  • Verstößen gegen Rechtsvorschriften den Bundes
  • Verstößen gegen Rechtsvorschriften der europäischen Atomgemeinschaft
  • der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit auf allen Verkehrswegen
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und kerntechnischer Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • der öffentlichen Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre
  • Verstößen gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Der Gesetzgeber nimmt private und auch öffentlich-rechtliche Unternehmen sowie Behörden in die Pflicht, professionelle interne Meldesysteme zu integrieren. Generell meldestellenpflichtig sind alle Unternehmen mit mehr als 49 Mitarbeitern. Das HinSchG gibt in §12 Art. 3 eine Definition der Unternehmen, die unabhängig ihrer Mitarbeiterzahl meldestellenpflichtig sind.

Auch wenn das neue Gesetz nicht wie geplant im April in Kraft tritt, sollten größere und kleinere Unternehmen schon jetzt handeln. Denn es wird keine Übergangsfrist für sie geben. Unternehmen aus dem öffentlichen Sektor werden das Gesetz ebenso sofort umsetzen müssen, wenn es dann kommt. Lediglich Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern erhalten eine dreimonatige Frist, um ein Meldesystem zu integrieren, nachdem das Gesetz angekündigt ist.

Je nach Größe der Unternehmen dürfen auch gemeinsame Meldestellen gegründet werden. Dies bietet sich besonders für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern an. Außerdem schafft der Gesetzgeber Konzernen die Möglichkeit, Meldesysteme für Dritte einzurichten, um darin vertraulich und unabhängig Hinweisen nachzugehen. Wird das Gesetz nicht in internen Hinweisgebersystemen umgesetzt, drohen Unternehmen empfindliche Strafen.

Im Grunde des Gesetzes dürfen Hinweisgebenden keine Nachteile durch ihre Meldungen entstehen. Ihnen dürfen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen, sowie keine materiellen oder immateriellen Schäden entstehen. Wird ein Whistleblower nach seiner Meldung zum Beispiel bei einer Beförderung übergangen, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, zu beweisen, dass dies nicht auf Grund der Meldung geschehen ist. Bei Benachteiligung hat der Hinweisgeber Anspruch auf Schadensersatz zwischen 10.000 und 100.000 Euro, wobei die Summe bei größeren Unternehmen und Konzernen auch noch höher sein kann.

Sie brauchen Unterstützung bei der Etablierung entsprechender Meldestrukturen in Ihrem Unternehmen?
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Quellen: