EuGH urteilt gegen META #DATENSCHUTZ #DSGVO #META

Nach dem kürzlich gefällten Urteil gegen die Deutsche Telekom sorgt nun ein weiterer Beschluss für potentielle Veränderungen in der Online Marketing Welt.

Über das Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die Telekom Tochter Congstar informierten wir Sie bereits hier. Das Bundeskartellamt hat bereits 2019 in einem Verfahren gegen Meta entschieden, dass ein großer Teil der Datenverarbeitung bei Facebook für Werbezwecke rechtswidrig sei. Die deutschen Behörden prüfen seitdem, ob Meta seine Marktposition missbraucht und kamen bereits zu dem Schluss, dass personalisierte Werbung kein berechtigtes Interesse darstellt, welches eine beliebige Datenverarbeitung rechtfertigen kann. Die allgemeinen Nutzungsbedingungen von Meta seien außerdem keine wirksame Rechtsgrundlage, weshalb in diesem ersten Verfahren dem amerikanischen Unternehmen untersagt wurde, Nutzerdaten aus unterschiedlichen Plattformen zusammenzuführen. Meta war damit nicht einverstanden und zog daraufhin vor das Oberlandesgericht in Düsseldorf.

In Deutschland sind solche Prozesse und Rechtsfragen noch immer recht neu, weshalb sich das Oberlandesgericht an den EuGH wandte. Es herrschte Unsicherheit, ob nationale Wettbewerbsbehörden überhaupt prüfen dürfen, inwiefern eine Datenverarbeitung den Anforderungen der DSGVO entspricht. Das Urteil des EuGH brachte nun Klarheit.

Wenn geprüft wird, ob ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, dürfen andere Vorschriften außerhalb des Wettbewerbsrechts herangezogen werden. Weiter sagt der EuGH, dass die marktbeherrschende Stellung ein wichtiger Aspekt sei, um zu prüfen, ob die Einwilligung in die Datenverarbeitung überhaupt freiwillig und damit wirksam ist. Anders gesagt: Der EuGH bestätigt das Bundeskartellamt in seinem Verbot, Nutzerdaten zusammenzuführen.

Die deutschen Datenschutzbehörden sind oft überlastet, weshalb sie Untersuchungen und somit auch Entscheidungen gar nicht oder erst sehr spät einleiten und treffen können. Mit dem Urteil des EuGH können nun auch andere Behörden die Einhaltung des Datenschutzes prüfen und gegebenenfalls auch entsprechende Maßnahmen ergreifen. Jedoch sagt der Europäische Gerichtshof auch, dass die Datenschutzbehörden die primäre Aufsichtspflicht innehaben. “Das Urteil ist ein hervorragendes Signal für die Kartellrechtsdurchsetzung in der digitalen Wirtschaft”, sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Und weiter: “Die Nutzung der sehr persönlichen Daten der Verbraucherinnen und Verbraucher durch die großen Internetkonzerne kann auch kartellrechtlich missbräuchlich sein.”

Auch wenn Nutzer:innen ihre Daten freiwillig Diensten wie Facebook, WhatsApp, Instagram, oder Seiten mit einer Schnittstelle zu Facebook mitteilen, heißt das nicht, dass Meta diese beliebig – und ohne explizite Einwilligung – weiterverarbeiten darf. Denn diese gesammelten Daten sind, zumindest in Teilen, besonders sensibel, da sie Aufschluss über die politische oder religiöse Gesinnung sowie die sexuelle Orientierung der User:innen geben können.

Laut Europäischem Gerichtshof darf die Nutzung von Sozialen Medien nicht davon abhängen, ob User:innen das Einwilligungs-Häkchen setzen oder nicht. Auch personalisierte Werbung ist nicht unmittelbar für den Betrieb von Social Media Plattformen nötig. Daher darf die Zustimmung auch nicht für Nutzer:innen verpflichtend sein.

Nach der Positionierung des EuGH geht der Rechtsstreit zurück nach Deutschland. Da EU-Recht bekanntermaßen über den Gesetzen der einzelnen Mitgliedsstaaten steht, müssen sich die deutschen Gerichte nun an dem vorliegenden Urteil orientieren. Es ist also sehr sicher, dass Meta ihre Nutzer:innen der unterschiedlichen Plattformen erneut auf die Datenverarbeitung hinweisen und nach deren explizitem Einverständnis fragen muss. User:innen müssen nun auch ihre Zustimmung verweigern dürfen, ohne von den Plattformen ausgeschlossen zu werden. Stimmen Nutzer:innen der Datenverarbeitung zu, spricht laut EuGH nichts gegen die Zusammenführung der Nutzungsdaten.

Diese neue Rechtslage kann erhebliche Auswirkungen auf alle werbefinanzierten Internetangebote haben. Wir halten Sie zu weiteren Entwicklungen natürlich gerne auf dem Laufenden.

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