DER WIDERRUFSBUTTON KOMMT #WIDERRUF #VERBRAUCHERSCHUTZ
Die Pläne der EU, einen Widerrufsbutton zum Schutz der Verbraucher:innen einzuführen, sind bereits seit einiger Zeit bekannt. Wir berichteten in unserem Artikel “EU plant Widerrufsbutton” davon und haben auch die Notwendigkeit einer umfassenden und vorausschauenden Konzeption aufgezeigt. Nun steht E-Commerce-Händler:innen eine konkrete Frist bevor. Nicht ganz acht Monate bleiben noch, um die einzelnen User Szenarien aufzuarbeiten und entsprechende Lösungen für den Button zu konzipieren sowie technisch auch umzusetzen.
Wird diese Frist gar nicht oder nur fehlerhaft eingehalten, drohen größeren Unternehmen Bußgelder in Höhe von bis zu 4% des Jahresumsatzes und kleineren Unternehmen bis zu 50.000 Euro Strafe, wie die IHK Stuttgart berichtet.
Wie muss der Widerrufsbutton verfügbar gemacht werden?
Dies gilt es jetzt individuell zu analysieren und zu lösen. Der EU-Gesetzesentwurf sieht jedoch vor, dass der Button „während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar“ sein muss. Bei Online-Handel startet die Widerrufsfrist am Tag des Erhalts der Ware und nicht wie im stationären Handel am Tag des Vertragsschlusses.
Aktuell soll es ausreichen, die Widerrufsfrist pauschal zu bestimmen. Kundenindividuelle Empfangszeiten bleiben vorerst unberücksichtigt.
Die Gesetzgebung gilt als erfüllt, wenn der Widerrufsbutton deutlich beschriftet wird, beispielsweise mit „Vertrag widerrufen". Außerdem muss der Button optisch hervorgehoben werden, zum Beispiel durch eine entsprechende Farbwahl sowie Kontraste. Weiterhin muss der Button auf der Hauptinternetseite verfügbar sein und muss sich eindeutig von anderen Informationen wie den AGB, dem Impressum oder der Datenschutzerklärung abgrenzen.
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